Prüfung von Jahresabschlüssen:
Die Vorschriften der einzelnen Landesstiftungsgesetze sind in Bezug auf die Aufstellung von Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüssen der Stiftung und ihrer eventuellen Prüfung unterschiedlich ausgestaltet. Eine Prüfungspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eherner Grundsatz des Stiftungsrechts ist jedoch der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens. Um dies zu gewährleisten, ist die Durchführung einer Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zweckmäßig.
Deshalb liegt es im Interesse von größeren Stiftungen und ihrer Haftungsregelungen unterliegenden Vorständen, eine Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen, auch soweit durch das jeweilige Landesstiftungsgesetz keine Jahresabschlussprüfung vorgesehen ist.
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