Prüfung von Jahresabschlüssen:

Die Vorschriften der einzelnen Landesstiftungsgesetze sind in Bezug auf die Aufstellung von Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüssen der Stiftung und ihrer eventuellen Prüfung unterschiedlich ausgestaltet. Eine Prüfungspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Eherner Grundsatz des Stiftungsrechts ist jedoch der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens. Um dies zu gewährleisten, ist die Durchführung einer Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zweckmäßig.

Deshalb liegt es im Interesse von größeren Stiftungen und ihrer Haftungsregelungen unterliegenden Vorständen, eine Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen, auch soweit durch das jeweilige Landesstiftungsgesetz keine Jahresabschlussprüfung vorgesehen ist.

Beispiele:

für spezielle Regelungen in Landesstiftungsgesetzen:

Nordrhein- Westfalen (§10):

(1) ... Betreibt die Stiftung ein Erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so dass sie den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Führung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) prüfen lassen. Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.

(2) Stiftungen mit geringem Vermögen können von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.

Hessen (§12):

(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

Anmerkung: Von dieser Befugnis machen die Aufsichtsbehörden durchaus gebrauch.

Wir haben langjährige Erfahrung mit der Prüfung von Stiftungen und führen diese in allen Bundesländern durch.